Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
SGB VIII§ 3 Freie und öffentliche Jugendhilfe
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 118
Nach Gewicht
- BVerwG, 26.10.2023 – 5 C 6/22 · Höchstgrenze für ElternzuzahlungenZitiert von 7
- VGH Baden-Württemberg, 18.12.2006 – 12 S 2474/06Zitiert von 17
- BVerwG, 22.02.2024 – 5 C 7/22Begehren eines kirchlichen Trägers auf Neubescheidung des Antrags auf staatliche Finanzierung einer KindertageseinrichtungZitiert von 3
- VG Schleswig, 10.10.2025 – 15 A 53/21
- OVG NRW, 15.10.2012 – 12 A 1054/11Zitiert von 14
- VG Stuttgart, 18.04.2008 – 9 K 3804/07Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VGH Hessen, 05.02.2026 – 10 A 1925/22
- VG Ansbach, 08.05.2025 – AN 10 K 24.389
- VG Aachen, 12.11.2024 – 2 K 49/24
118 Entscheidungen zu § 3 SGB VIII →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 SGB VIII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/3#abs-1 (1) Die Jugendhilfe ist gekennzeichnet durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/3#abs-2 (2) Leistungen der Jugendhilfe werden von Trägern der freien Jugendhilfe und von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe erbracht. Leistungsverpflichtungen, die durch dieses Buch begründet werden, richten sich an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/3#abs-3 (3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe werden von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe wahrgenommen. Soweit dies ausdrücklich bestimmt ist, können Träger der freien Jugendhilfe diese Aufgaben wahrnehmen oder mit ihrer Ausführung betraut werden.